BUNDESWEIT - OPERATIV - GEMEINNÜTZIG

WER HILFT DER SUCHTHILFESTIFTUNG

Seit drei Jahrzehnten fördert die Suchthilfestiftung bundesweit zahlreiche Projekte der Suchtkranken-Selbsthilfe. Dabei investieren wir beträchtliche Summen in Betriebsein-  richtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Arbeitsplätze und  Ausbildungsförderungen.

Bei unserem Vorhaben, ehemals Suchtkranken eine echte Perspektive zu geben, unterstützen uns Menschen, die wie wir fest daran glauben, dass jeder eine zweite Chance verdient.

GERICHTE UND IHRE GELDAUFLAGEN

Bußgelder, die uns von Staatsanwaltschaften und Strafgerichten zugewiesen werden, sind uns eine wirklich große Hilfe. Delikte, bei denen Alkohol und/oder Drogen eine Rolle spielen, werden bei Gericht oft mit Geldauflagen belegt. Wird diese Geldauflage schließlich unserer gemeinnützigen Suchthilfestiftung zugewiesen, wird gut beendet, was schlecht begann. Büßen und bereuen haben hier ihren unmittelbaren Sinn.

FÖRDERER, DIE AN UNSERE PROJEKTE GLAUBEN

Sie sehen den Vorteil einer positiven Entwicklung der Betroffenen und den immensen sozialen und volkswirtschaftlichen Nutzen der wieder eingegliederten Menschen in unserer Gesellschaft.

Überzeugte Unterstützer unseres Konzepts der Suchtselbsthilfe sind:

Versteigerung eines Exponates von Georg Hard aus der Ausstellung „HAPPY METAL“ der Golden Gate Gallery in Berlin im Hotel Adlon Kempinski zugunsten der Suchthilfestiftung.

Kooperationspartner am Pilotprojekt des ersten weborientierten Social Media Marketing Tool und Cooperate Social Responsibility „Circle of Smile“.

Die Anode e.V. bei Ravensburg – ein Meilenstein in der Resozialisierung suchtkranker Menschen. Nach über 30 Jahren beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins. Das verbleibende Vermögen geht an die Stiftung Hilfe zur Selbsthilfe zurück und steht so der nächsten Generation für neue Projekte zur Verfügung.

CO-STIFTER - ZUSTIFTUNGEN SIND STEUERLICH RELEVANT

Seit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts von 2007 profitieren Zustifter durch interessante steuerliche Vorteile.

Dabei unterscheidet das Gesetz bei Zustiftungen zwischen zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Zuwendungen in das Stiftungsvermögen. Die nicht zweckgebundene Zustiftung geht in das allgemeine Stiftungsvermögen über und dient gleichermaßen allen Projekten, die wir aus dem Stiftungsvermögen heraus fördern. Bei den zweckgebundenen Zuwendungen können Sie vorab festlegen, dass die Erträge Ihrer Zustiftung ganz bestimmten Projekten der Suchthilfestiftung zugutekommen.

ERBLASSER - IHR ERBE TUT NOCH LANGE GUTES

Kein (würdiger) Erbe in Sicht, dafür jedoch gute Gründe, sich für das Gute im Leben bedanken und dabei Zeichen zu setzen? Setzen Sie die Suchthilfestiftung in Ihrem Testament als (Mit-)Erben ein und Sie können sicher sein, dass auch nach Ihrem Ableben Ihr Vermögen sinnvoll verwendet wird.

Formulieren Sie Ihren letzten Willen in einem eigenhändigen, handschriftlichen Testament oder lassen Sie Ihr Testament von einem Notar aufsetzen. So können Sie sicher sein, dass Ihr letzter Wille ohne Einschränkungen gilt.